Abfindung bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages – Fünf Grundsätze für Arbeitnehmer

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Ohne Klage in der Regel keine Abfindung

Ohne die Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat man in der Regel keine Chance auf eine Abfindung. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Arbeitgeber die Abfindung im Rahmen der Kündigung ausdrücklich zugesagt hat oder ein Sozialplan die Abfindung regelt. Auch in diesen Fällen ist eine Kündigungsschutzklage aber immer geboten.

Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Kündigung. Wird die Frist versäumt, ist die Chance auf eine Abfindung regelmäßig vertan.

Alle Kündigungen angreifen

Spricht der Arbeitgeber mehrere Kündigungen aus, müssen alle Kündigungen mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Das gilt sogar dann, wenn die Kündigungen inhaltlich deckungsgleich sind. Erhält man eine Kündigung zum Beispiel per Post und per Boten, müssen beide Kündigungen mit der Kündigungsschutzklage ausdrücklich angegriffen werden.

Klagen gegen eine Kündigung lohnen sich fast immer

Kündigungsschutzklagen lohnen sich fast immer. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht greift. Das ist der Fall in so genannten Kleinbetrieben mit bis zu zehn Mitarbeitern. Der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer nicht zurücknehmen und bei einer Kündigung kann viel schief gehen. Deshalb sind die Arbeitgeber in der Regel bereit einen Vergleich zu schließen. Mit der Zahlung einer Abfindung wird das Arbeitsverhältnis dann einvernehmlich beendet.

Kosten der Kündigungsschutzklage

Die Kosten der Kündigungsschutzklage sind abhängig vom Verdienst. Auch wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat, lohnt sich eine Kündigungsschutzklage in der Regel. Die Abfindungen sind regelmäßig deutlich höher als die Kosten. Arbeitnehmer, die sich eine Klage nicht leisten können, können bei entsprechenden Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für die Klage beantragen. Dies übernimmt in der Regel der Rechtsanwalt, der mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage beauftragt wird.

Unsere Spezialseite zur Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de

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