Allgemeiner Ausschluss der Tierhaltung im Mietvertrag unwirksam

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Ausganslage:

Ein generelles Verbot, Tiere in der Wohnung zu halten, findet sich in zahlreichen Mietverträgen. Teilweise betrifft es auch nur die Haltung von Hunden und Katzen. Mieter müssen dann vorsichtig sein, denn die Tierhaltung ohne Erlaubnis des Vermieters kann nach vorheriger Abmahnung unter Umständen eine Kündigung nach sich ziehen. Der Mieter kann jedoch auch einen Anspruch darauf haben, dass der Vermieter die Tierhaltung gestattet. Maßgeblich dafür ist meist zunächst die Frage, ob das Verbot im Mietvertrag wirksam ist.

Vermieter kann Tierhaltung nicht generell verbieten:

Ein generelles Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag ist in der Regel unwirksam. Mit einem solchen werden nämlich auch Tiere erfasst, deren Haltung sich eindeutig nicht auf die Mietsache auswirkt, wie etwa Kleintiere (z.B. Kanarienvögel) oder etwa Fische im Glas. Der Vermieter kann sich dann nicht auf ein schützenswertes Interesse berufen. Ein generelles Verbot der Tierhaltung ist folglich unwirksam.

Auch pauschales Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unwirksam:

Gleichermaßen unwirksam ist nach der Rechtsprechung des BGH auch das generelle Verbot einer Hunde- und Katzenhaltung. Dazu der Bundesgerichtshof: Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“ ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (BGH, Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12 –, juris).

Gleiches muss nach dieser Entscheidung übrigens auch für ein generelles Verbot der Hunde- oder Katzenhaltung gelten. Denn wie bei der vorherigen Variante bleibt dabei kein Spielraum mehr für besondere Fallgestaltungen als Ausnahmen.

Beispiel des Blindenhunds – Haltung muss zulässig bleiben:

Ein Verbot der Haltung etwa eines Blindenhundes für einen Mieter, der während des Mietverhältnisses erblindet, kann im Ergebnis nicht richtig sein. Gleiches ergibt sich für Fallkonstellationen, in denen die Tierhaltung dem Mieter aus gesundheitlichen Gründen ärztlich empfohlen wird.

Fachanwaltstipp Mieter:

Mieter sollten vor Anmietung einer Wohnung darauf achten, ob ihr und der Wohnung auch gehalten werden darf. Gegebenenfalls sollte die Haltung im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Soll im bestehenden Mietverhältnis ein Hund angeschafft werden, sollte man die Zulässigkeit der Tierhaltung vorher prüfen. Unzulässige Tierhaltung kann nach vorhandener erfolgloser Abmahnung einen Kündigungsgrund für das Mietverhältnis darstellen.

Fachanwaltstipp Vermieter:

Vermieter die eine bestimmte Art der Tierhaltung im Haus verbieten wollen, müssen entsprechende Regelung im Mietvertrag treffen. Generelle Verbote von Tierhaltung, aber auch von Hundehaltung sind regelmäßig unwirksam. Die in den Mietverträgen verwendeten Klauseln sollten regelmäßig unter Berücksichtigung der gerade herrschenden Rechtsprechung überprüft werden. Abweichungen vom Mietvertrag durch einzelne Mieter müssen verfolgt werden. Andernfalls kann sich im Haus eine Praxis bilden, die auch für weitere Mieter Ansprüche entstehen lässt.

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