Viele Mieterhöhungen scheitern allein an der mangelnden Einhaltung der Formvorschriften. Ich beschäftige mich heute mit dem Thema „Mieterhöhungserklärung der Hausverwaltung“ und dem dazugehörigen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02. April 2014 – VIII ZR 231/13.
Eine Hausverwaltung versäumte bei der Mieterhöhung gemäß §§ 558 ff. BGB die Angabe des Handelns im Namen der Vermieterin.
Der Mieter berief sich auf die Unwirksamkeit der Erklärung. Der Bundesgerichtshof entschied im Sinne der Hausverwaltung bzw. der Vermieterin.
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