Will der Arbeitgeber einseitig die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses verändern, muss er in der Regel zum Instrument der Änderungskündigung greifen. Er kündigt dann das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet zugleich dem Arbeitnehmer an, das Arbeitsverhältnis zu veränderten Bedingungen fortzusetzen. Mit einer „Beendigungskündigung“ dagegen will der Arbeitgeber das Abeitsverhältnis endgültig beenden. Bei der Entscheidung, welche Form der Kündigung sie wählen, müssen Arbeitgeber stets den sog. Ultima-Ratio-Grundsatz beachten. Dieser sieht vor, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur das letzte Mittel für den Arbeitgeber sein darf. Lässt sich auch mit einer Änderungskündigung sein Ziel erreichen, muss er zunächst eine solche aussprechen. Genauere Hinweise gibt es im folgenden Artikel von mir:
Arbeitsrecht
Lügen im Lebenslauf
Falsche Berufsbezeichnung, vorgetäuschte Kompetenzen und Co.: Hin und wieder wird im Lebenslauf bei einer Bewerbung geschummelt. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander