Arbeitszeugnis: Hinweise zu Anspruch, Inhalt, Form und Durchsetzung

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Das Arbeitszeugnis hat für das berufliche Fortkommen von Arbeitnehmern enorme Bedeutung. Fehlt ein Arbeitszeugnis oder ist die Note schlechter als zwei, scheitern viele Arbeitnehmer im Bewerbungsprozess allein deswegen. Sehr gute, ja überschwängliche Zeugnisse sind heutzutage die Norm.

Anspruch auf Zeugniserteilung und Arten von Arbeitszeugnissen

Der Arbeitnehmer kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ein so genanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen. Im Gegensatz zum einfachen Zeugnis enthält dieses mehr als nur eine Bestätigung der Beschäftigungszeit. Bereits vor Beendigung kann der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis ein Zwischenzeugnis verlangen. Ist das Arbeitsverhältnis gekündigt worden, kann der Arbeitnehmer ein so genanntes vorläufiges Beendigungszeugnis verlangen.

Form des Arbeitszeugnisses

Der Arbeitgeber muss das Arbeitszeugnis auf seinem üblichen Geschäftspapier erstellen und eigenhändig unterschreiben. Er sollte es auf den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses datieren. Das Arbeitszeugnis sollte möglichst ungefaltet und ohne die Anschrift des Arbeitnehmers im Adressfeld übergeben werden. Der Arbeitgeber darf es nicht mit Rechtschreibfehlern oder Geheimzeichen versehen.

Inhalt des Arbeitszeugnisses

Im heute allgemein üblichen qualifizierten Arbeitszeugnis beschreibt der Arbeitgeber den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Er beurteilt daneben Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers.

Beurteilung des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber muss eine wohlwollende Beurteilung vornehmen. Zeugnisdeutsch ist selten gutes Deutsch, die Formulierungen sind Ansichtssache. Entscheidend ist, wie ein künftiger Arbeitgeber das Arbeitszeugnis aller Voraussicht nach verstehen wird.

Gesamtnote, Verhaltensbewertung, Abschlussformel

Das Arbeitszeugnis ist mit einer Gesamtnote zu versehen.
•    Note Eins: „sehr gut“ oder „stets (oder immer) zur vollsten Zufriedenheit“
•    Note Zwei: „zur vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur Zufriedenheit“
•    Note Drei: „zur Zufriedenheit“
•    Note Vier: „im Großen und Ganzen zufriedenstellend“
•    Note Fünf: „ … die Arbeiten mit großem Interesse und Fleiß durchgeführt.“

Das Verhalten des Arbeitnehmers kann etwa durch die Formel „gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden verhielt sich Herr X immer einwandfrei“ (sehr gut) erfolgen.

Am Ende eines (sehr guten) Arbeitszeugnisses ist folgende Schlussformel üblich: „Wir bedauern sein Ausscheiden außerordentlich, danken Herrn X für die geleisteten Dienste und wünschen ihm für seinen weiteren Lebensweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“

Gerichtliche Durchsetzbarkeit

Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses ist vor Gericht unproblematisch durchsetzbar. Ganz anders sieht es mit dem Anspruch auf Korrektur eines bereits erteilten Arbeitszeugnisses aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitnehmer eine bessere Leistung als Note drei beweisen. Das kann er regelmäßig nur sehr schwer oder gar nicht. Ein Zeugnis mit der Note drei wiederum sollte für Bewerbungen regelmäßig nicht verwertet werden. Diese Rechtsprechung geht an den Erfordernissen der Praxis komplett vorbei, ist aber aktuell (zuletzt: Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 18. November 2014, AZ: 9 AZR 584/13)

Praxistipps

Arbeitnehmer sollten vor diesem Hintergrund unbedingt regelmäßig im Laufe des Arbeitsverhältnisses, in jedem Fall bei jeder Änderung des Tätigkeitsgebiets, ein Zwischenzeugnis einfordern. Mit Hilfe eines guten Zwischenzeugnisses kann der Arbeitnehmer im Streitfall auch bei Beendigung die Qualität seiner Leistungen beweisen. Zur Not kann er sogar statt des schlechten Beendigungszeugnisses das gute Zwischenzeugnis für Bewerbungen verwenden. Im Rahmen von Aufhebungsvereinbarungen/-vergleichen sollten Arbeitnehmer den Inhalt des Arbeitszeugnisses, mindestens aber die Gesamtnote verbindlich klären.

Facebook
Twitter
LinkedIn
NEWSLETTER

Bleiben Sie mit unserem Newsletter über Gesetzesänderungen, aktuelle Urteile auf informiert und erhalten Sie hilfreiche Tipps für die Praxis.

Zum Newsletter anmelden.

Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.

Ähnliche Beiträge

Kostenlose Ersteinschätzung in den Bereichen Arbeitsrecht und Mietrecht

Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.

Kontakt

Sichern Sie sich jetzt Ihre kostenlose Ersteinschätzung.

Location

Dorfstraße 71,
D-15345 Lichtenow

berlin@recht-bw.de

+49 30 4 000 4 999