Aufhebungsvertrag: Schriftform und Unterschriften

Stand: 1970/01/01 00:00:00
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Wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen, um damit das Arbeitsverhältnis zu beenden, müssen sie bestimmte Formvorschriften berücksichtigen. Zunächst einmal gilt für Aufhebungsverträge ebenso wie für Kündigungen die Schriftform nach § 623 BGB. Ob man den jeweiligen Vertrag dann Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag oder Auflösungsvertrag nennt, spielt keine Rolle. Damit es später nicht zum Streit zwischen den Parteien kommt und sich eine Partei auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung berufen kann, sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf einem gemeinsamen Dokument unterschreiben. Für beide Parteien ist ein Aufhebungsvertrag mit gewissen Risiken verbunden. Welche das sind und was Arbeitnehmern bzw. Arbeitgebern zu raten ist, habe ich im folgenden Artikel erklärt:

Aufhebungsvertrag: Schriftform und Unterschriften

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