Außerordentliche Betriebsversammlung im Sinne von § 43 Abs. 3 S. 1 BetrVG

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Eine außerordentliche Betriebsversammlung kommt  gemäß § 43 Abs. 3 BetrVG entweder auf Veranlassung des Betriebsrats oder auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens 1/4 der wahlberechtigten Arbeitnehmer eines Betriebes zustande, wobei diese, ausgenommen die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufene, im Gegensatz zu der regelmäßigen vierteljährlich einzuberufenden ordentlichen Betriebsversammlung grundsätzlich außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit stattfindet. Das ergibt sich unmittelbar aus § 44 BetrVG.

Der Arbeitgeber darf den Betriebsrat bei der Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Betriebsversammlung nicht behindern.

Vorgehen des Betriebsrats – Unterlassungsanspruch

Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder einer Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist in § 78 Abs. 1 BetrVG nicht ausdrücklich geregelt. Er folgt jedoch aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern und kann als selbstständig einklagbarer Nebenleistungsanspruch auch ohne ausdrücklich gesetzliche Normierung bestehen (ArbG Köln, Beschluss vom 17. März 2008 – 15 BV 286/07 –, juris).

§ 43 Abs. III BetrVG – Gesetzestext
Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. 2Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.

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