Betriebsrat kann die Bildung eines Arbeitsausschusses nicht gerichtlich erzwingen.

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Ausgangslage

Der Arbeitgeber ist in einem Betrieb, der regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte hat, verpflichtet, einen Arbeitsausschuss zu bilden. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.

Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich der Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Die Arbeitsschutzbehörde kann die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses nach § 12 ASiG anordnen und im Weigerungsfall eine Geldbuße verhängen (§ 20 ASiG).

Fall

Im vorliegenden Fall hatte der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Einrichtung des Arbeitsausschusses verlangt und nach dessen Weigerung vor dem Arbeitsgericht eingeklagt. Mit seiner Klage ist er vor dem Bundesarbeitsgericht gescheitert.

Urteil

Das Bundesarbeitsgericht erkennt keinen Anspruch des Betriebsrates. Diesem stehe insbesondere kein Initiativrecht zur Einrichtung eines Arbeitsausschusses zu. Dieses ergebe sich nicht aus § 87 Abs. I BetrVG. Die entsprechenden Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Vorschriften seien zwingend und eröffnen daher auch keinen Handlungsspielraum des Arbeitgebers. Folgerichtig könne der Betriebsrat die Einrichtung auch nicht im Klagewege gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen.

Quelle

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 15. April 2014 – 1 ABR 82/12 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 9. August 2012 – 3 TaBV 1/12 –

Gesetz

§ 11 Arbeitssicherheitsgesetzes: Arbeitsschutzausschuß

Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus:
dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
Betriebsärzten,
Fachkräften für Arbeitssicherheit und
Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

 

 

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