Aktuelles Urteil des BGH (VIII ZR 238/15) zur Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters: Der BGH stellt äußerst hohe Anforderungen an Mieter, die sich auf einen unverschuldeten Zahlungsverzug berufen. Während eine fristlose Kündigung durch den Ausgleich der Mietrückstände innerhalb einer gewissen Schonfrist abgewendet werden kann, haben es Mieter sehr schwer, gegen eine ordentliche Kündigung vorzugehen, auch wenn die Rückstände aufgrund von Umständen eingetreten sind, die sie nicht zu vertreten haben. Die entsprechende Darlegung wird nur sehr schwer in der Praxis gelingen. Zum Urteil habe ich im folgenden Interview und im Video Stellung bezogen:
BGH zur Kündigung wegen unverschuldetem Zahlungsverzug des Mieters