In der Praxis erfolgen die meisten Kündigungen ohne vorherige Abmahnung. In den meisten Fällen ist eine Abmahnung auch nicht notwendig. In den Fällen, wo eine Abmahnung notwendig ist, ist eine ohne Abmahnung ausgesprochene Kündigung unwirksam. Im nachfolgenden Beitrag stelle ich dar, wann eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung erforderlich ist. Zunächst aber die Fälle, in denen keine Abmahnung erforderlich ist.
Keine Abmahnung, wenn Kündigungsschutzgesetz nicht greift
Für die Frage, ob das korrekt ist, kommt es zunächst darauf an, ob der Arbeitnehmer überhaupt Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Greift das Kündigungsschutzgesetz nicht, muss der Arbeitgeber auch nicht abmahnen. Er braucht für seine Kündigung im Übrigen auch keinen Kündigungsgrund.
Keine Abmahnung bei betriebsbedingter Kündigung
Will der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen (Verkleinerung der Belegschaften, Betriebsstilllegungen, Outsourcing usw.) kündigen, braucht er ebenfalls vorab keine Abmahnung auszusprechen. Die Abmahnung dient letztlich immer dazu, den Arbeitnehmer zu vertragsgerechtem Verhalten zu veranlassen. Da das Verhalten des Arbeitgebers in dem Fall der betriebsbedingten Kündigung gar nicht der Kündigungsgrund ist, bedarf es auch keiner Abmahnung.
Keine Abmahnung bei personenbedingten Kündigungen
Kündigte der Arbeitgeber aus personenbedingten Gründen (zum Beispiel aus krankheitsbedingten Gründen), muss er in der Regel ebenfalls nicht abmahnen. Hier liegen die Gründe in der Person des Arbeitnehmers, zum Beispiel in dessen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung. Darauf hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Einfluss, so dass auch hier eine Abmahnung nicht Erfolg versprechend wäre.
Keine Abmahnung bei besonders schwerwiegenden Gründen für verhaltensbedingte Kündigungen
Wenn der Arbeitgeber aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers kündigen will (Verhaltensbedingte Kündigung), braucht er dann keine vorherige Abmahnung aussprechen, wenn die Gründe so schwerwiegend sind, dass das Vertrauen in den Arbeitnehmer durch dessen Verhalten restlos zerstört wurde. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers begangen hat. Hier reichen auch schon vergleichsweise kleine Delikte. Nimmt der Arbeitnehmer zum Beispiel Gegenstände aus dem Eigentum des Arbeitgebers mit nachhause, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung bei sonstigen Vertragsverstößen des Arbeitnehmers
Sind die Vertragsverstöße des Arbeitnehmers nicht so gravierend, wie oben geschildert, muss der Arbeitgeber regelmäßig vor einer verhaltensbedingten Kündigung abmahnen.
Keine Kündigung wegen eines abgemahnten Grundes
Kündigungsgründe, die der Arbeitgeber zuvor abgemahnt hat, dürfen in nicht mehr für eine Kündigung herangezogen werden. Der Arbeitgeber darf erst kündigen, wenn der Arbeitnehmer einen erneuten Vertragsverstoß begeht.
Manchmal muss der Arbeitgeber mehrfach abmahnen
Kommt der Arbeitnehmer zum Beispiel öfter zu spät, muss der Arbeitgeber in der Regel zwei bis dreimal abmahnen. Der Arbeitnehmer wird regelmäßig Gründe für das zu spät kommen ins Feld führen. Da der Arbeitgeber die Kündigungsgründe beweisen muss und die Entschuldigungen des Arbeitnehmers oft nicht widerlegbar sind, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber zur Sicherheit mehrere Verspätungen jeweils einzeln abzumahnen und erst im dann neu auftretenden Wiederholungsfall zu kündigen.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber
Prüfen Sie vor der Kündigung, ob nicht zuvor eine Abmahnung erforderlich ist. Andernfalls fällt Ihnen die fehlende Abmahnung im folgenden Kündigungsschutzprozess auf die Füße. Das wird dann regelmäßig durch die notwendigen Abfindungszahlungen teuer. Alternativ müssen Sie den Arbeitnehmer zurücknehmen und ihm auch noch den Lohnausfall nachzahlen. Da Kündigungsschutzprozesse unter Umständen Jahre dauern können, kann dies empfindliche Schäden nach sich ziehen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer
Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Wird die Frist versäumt, kann in der Regel gegen die Kündigung wirksam nichts mehr unternommen werden. Man verliert dann auch alle Chancen auf eine Abfindungszahlung.