Darf in der Mietwohnung ein Kampfhund gehalten werden?

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Ausgangslage

Wenn Mieter in der Wohnung einen so genannten Kampfhund halten wollen, sollten sie unbedingt zuvor die Erlaubnis des Vermieters einholen. Regelmäßig wird es im Mietvertrag keine ausdrückliche Gestattung der Haltung eines Kampfhundes geben. Verweigert der Vermieter die Gestattung, hat der Mieter häufig keinen Anspruch. Wer trotzdem einen Kampfhund hält, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall bzw. bei Fortsetzung des Haltens des Kampfhundes eine Kündigung des Mietverhältnisses.

Haltung des Kampfhundes im Mietvertrag vereinbaren

Sicherste Variante für den Mieter ist die ausdrückliche Gestattung der Haltung des Kampfhundes im Mietvertrag. Dann besteht der Anspruch zumindest so lange bis die Erlaubnis vom Vermieter widerrufen wird. Dies geht regelmäßig nur dann, wenn von dem Tier ernsthafte und konkrete Gefahren für Dritte ausgehen.
Ein Anspruch auf Haltung des Tieres kann sich auch daraus ergeben, dass der Vermieter anderen Mietern im Haus die Haltung von Kampfhunden gestattet. Hier kommt es aber sehr auf den Einzelfall an.

Halter von Kampfhunden haben vor Gericht regelmäßig eine schwierige Position

Halter von Kampfhunden sollten berücksichtigen, dass die Gerichte die Rechtslage sehr restriktiv zulasten des Hundebesitzers handhaben. So hat zum Beispiel das Amtsgericht Hamburg-Barmbeck einen Mieter zur Entfernung eines American Bulldog aus der Mietwohnung verurteilt.

Dazu das Amtsgericht: In der Rechtsprechung und Literatur wird ein Anspruch auf Erlaubnis angenommen, wenn die Interessen des Mieters an der Tierhaltung gewichtiger sind als die des Vermieters an der Versagung (vgl. Blank in Schmidt/Futterer, 8. Auflagen 2003 § 541 Rz. 57). Dies gilt jedoch nicht für die Haltung gefährlicher Tiere. Zu den gefährlichen Tieren zählen auch die im Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde bzw. in den nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Hunde (vgl. Blank in Schmidt/Futterer, 8. Auflagen 2003 § 541 Rz. 60f). Ein American Bulldog zählt zu einer Rasse, die in den Bundesländern Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen in den Gefahrenabwehrverordnungen geregelt wurde. Das Halten dieses Hundes ist beispielsweise in Hessen erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses erteilt. Die gegen die Gefahrenabwehrverordnung in Hessen gerichtete Normenkontrollklage wurde am 27.1.2004 vom VGH Kassel abgewiesen. Die Klägerin musste insoweit keine Erlaubnis zum Halten des Hundes in der Wohnung erteilen (AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 14. Dezember 2005 – 816 C 305/05 –, juris).

Das Gericht hat maßgeblich gar nicht darauf abgestellt, dass das Halten des Hundes in Hamburg erlaubnispflichtig war. Die Erlaubnispflichtigkeit in einem anderen Bundesland hier das Gericht für ausreichend, dieses als gefährliches Tier einzustufen.
Das Gericht hat den Mieter auch nicht zugute gehalten, dass dieser den damals noch sehr jungen Hund nur zum Aufwachsen aufnehmen wollte. Der Erwachsene und sollte ausdrücklich nicht mehr in der Wohnung gehalten werden, sondern auf einem abseits gelegenen „Resthof“.

Das Amtsgericht: Die Klägerin konnte nicht sehenden Auges das Aufwachsen des Tieres abwarten, um darauf zu vertrauen, dass der Hund dann tatsächlich im völlig unbestimmten Zeitpunkt des „Auswachsens“ nach Bad O gebracht wird. Sie darf insoweit auch die Vorbildfunktion für weitere Mieter berücksichtigen (AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 14. Dezember 2005 – 816 C 305/05 –, juris).

Fachanwaltstipp Vermieter

Vermietern empfiehlt sich das Halten von Kampfhunden in der Mietwohnung ausdrücklich zu untersagen. Andernfalls riskieren Sie von anderen Mietern des Hauses in Anspruch genommen zu werden.

Fachanwaltstipp Mieter

Wenn Sie in der Mietwohnung einen Kampfhund halten sollen, sollten Sie sich dies ausdrücklich vom Vermieter genehmigen lassen. Alles andere kann zu einer Kündigung des Mietverhältnisses, zumindest aber zu einem Entfernungsanspruch des Vermieters führen.

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