Die Rechtsnatur des Betriebsratsamtes fällt etwas aus dem Rahmen. Der gesetzlichen Grundkonstruktion nach ist das Betriebsratsamt ein Ehrenamt. Andererseits verpflichtet das Betriebsverfassungsgesetz den Arbeitgeber für die Zeit der Ratstätigkeit des Arbeitnehmers diesen zu vergüten. Das passt nicht so recht zusammen und so gibt es hier auch in der Praxis regelmäßig Probleme. Leistet der Betriebsrat seine Tätigkeit innerhalb der regulären Arbeitszeit ab, muss der Arbeitgeber die Entgeltzahlungen für diesen Zeitraum ganz normal abrechnen und leisten. Doch was geschieht, wenn der Betriebsrat mit der normalen Arbeitszeit nicht zu Rande kommt und die Betriebsratstätigkeit zeitlich darüber hinausgeht. Er leistet dann quasi im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit Überstunden. Dass er dies darf ist natürlich klar, insofern müsste die Überschrift des Artikels besser lauten: bekommt der Betriebsrat für seine Tätigkeit auch eine Vergütung?
Gemäß § 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz muss der Betriebsrat seine Betriebsratstätigkeit innerhalb der Arbeitszeit erbringen. Fazit: wenn er darüber hinaus tätig wird, handelt es sich um ein echtes und nicht vergütetes Ehrenamt. Das hat auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder bestätigt.
Anders kann dies aber aussehen, wenn der Arbeitgeber die außerdienstliche Betriebsratstätigkeit verschuldet. Teilt zum Beispiel der Arbeitgeber die einzelnen Betriebsratsmitgliedern unterschiedliche Schichten ein und können diese die Betriebsrats Schulung daher nur in einem Zeitraum abhalten, indem einige Betriebsratsmitglieder Freizeit haben, dürfte jedenfalls dann ein solches Verschulden des Arbeitgebers gegeben sein, wenn dieser auf Aufforderung des Betriebsrats hin, keine andere Schichteinteilung vornimmt. Die Folge ist: der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat für die dann außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit Freizeitausgleich gewähren.
Dazu das Bundesarbeitsgericht: Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (BAG, Urteil vom 07. Juni 1989 – 7 AZR 500/88 –, BAGE 62, 83-88).
Fachanwaltstipp Betriebsrat
Betriebsräten ist zu raten, nicht vorschnell von einem arbeitgeberseitig verschuldeten Fall auszugehen. Im Zweifel sollte man den Arbeitgeber noch einmal ausdrücklich auf den Umstand hinweisen und eine Einigung herbeiführen. Das geht jedenfalls in Betrieben, in denen es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht reibungslos verläuft.