Das Bundesarbeitsgericht zum Arbeitszeugnis

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Für Arbeitnehmer gibt es schlechte Nachrichten vom Bundesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht hat die Chance zur Korrektur seiner zweifelhaften Rechtsprechung zu Arbeitszeugnissen ungenutzt gelassen. Zum Hintergrund: Schlechte Karten haben Arbeitnehmer bislang in Zeugnisrechtsstreitigkeiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Note drei (zur vollen Zufriedenheit). Wollen sie eine bessere Benotung durchsetzen, müssen sie bessere Leistungen beweisen.

Wer nicht über ein entsprechendes Zwischenzeugnis verfügt hat quasi keine Chance einen solchen Beweis zu führen. Umgekehrt kann man sich aber heutzutage mit einem Zeugnis mit der Note drei nicht bewerben. Da die meisten Arbeitgeber übertrieben wohlwollende Zeugnisse ausstellen, erwarten sie bei der Bewerbung auch solche. Solche Zeugnisse sollten in der Praxis lieber unterschlagen werden. Große Hoffnungen hatte ich daher auf das zu erwartende neue Urteil des Bundesarbeitsgerichts gesetzt. Ausgehend von einem Berliner Arbeitsgerichtsurteil, was die Durchschnittsnote auf 2 anheben wollte, hatte das Bundesarbeitsgericht nun abschließend zu entscheiden.

Das Urteil: Um es vorweg zu nehmen: Meine Hoffnungen wurden enttäuscht. Das Bundesarbeitsgericht bleibt bei seiner Rechtsprechung.

Das Bundesarbeitsgericht: Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden.
Nicht einmal der Umstand, dass im entschiedenen Fall einer vom Landesarbeitsgericht zur Ermittlung einer durchschnittlichen Bewertung herangezogenen Studie zufolge fast 90 % der untersuchten Zeugnisse die Schlussnoten „gut“ oder „sehr gut“ aufweisen sollen, konnte das Bundesarbeitsgericht überzeugen.

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