Der Diebstahl von Gegenständen auf der Arbeit, und seien sie auch nur von geringem Wert, kann eine Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Soweit zur Theorie. In der Praxis ist es zunächst einmal so, dass der Arbeitgeber diesen Diebstahl auch beweisen können muss, wenn er darauf seine Kündigung stützt. Er kann eine Kündigung zwar auch auf den bloßen Verdacht eines Diebstahls stützen. Dann wiederum sind aber weitere Schritte zu beachten, insbesondere muss der Betroffene zunächst zu den Verwürfen angehört werden. Wie also sollten Arbeitnehmer reagieren, die sich Diebstahlsvorwürfen im Arbeitsverhältnis ausgesetzt sehen? Dazu der folgende aktuelle Beitrag sowie Hinweise im Video:
Arbeitsrecht
Lügen im Lebenslauf
Falsche Berufsbezeichnung, vorgetäuschte Kompetenzen und Co.: Hin und wieder wird im Lebenslauf bei einer Bewerbung geschummelt. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander