Durchsetzung der Ansprüche des Betriebsrats bei Verstößen des Arbeitgebers gegen Betriebsverfassungsgesetz

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Ausgangslage:

Verstößt der Arbeitgeber grob gegen Verpflichtungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz, stehen dem Betriebsrat Ansprüche auf Unterlassung sowie auf Vornahme oder Duldung einer Handlung zu, die vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden können.

Wie werden diese Ansprüche durchgesetzt?

Hat der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht Recht bekommen und der Arbeitgeber weigert sich dennoch dem nachzukommen, können die Ansprüche zwangsweise durchgesetzt werden.

Ordnungsgeld oder Zwangsgeld?

Hier ist wie folgt zu unterscheiden: Ist der Arbeitgeber rechtskräftig dazu verurteilt worden, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden und handelt er dem zuwider, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen.  Zwangsgeld demgegenüber ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu verhängen, der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durchführt.

Strafbarkeit des Arbeitgebers:

Um sich strafbar zu machen, muss der Arbeitgeber die engen Voraussetzungen des § 119 Betriebsverfassungsgesetz erfüllen. Danach sind vor allem Behinderungen der Betriebsratswahl, Störungen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit und Bevorzugungen bzw. Benachteiligungen wegen der Betriebsratstätigkeit unter Strafe gestellt. Es handelt sich um ein Antragsdelikt, das heißt neben einer Strafanzeige ist auch noch ein Strafantrag des Betriebsrats erforderlich. Vor einer Strafanzeige sollten unbedingt die Voraussetzungen geprüft werden.

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