Ein Ehrenamt versteht sich als freiwilliges öffentliches Amt welches nicht auf „Bezahlung“ ausgerichtet ist. Insofern erhalten Personen, die ein Ehrenamt ausüben, auch keinen Lohn, sondern eine Aufwandsentschädigung. Nach § 22 Abs. 3 des Mindestlohngesetzes ist die ehrenamtliche Tätigkeit vom Mindestlohn also ausgenommen. Doch wie sieht es mit Fußballspielern aus? Haben diese einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns oder gilt bei bei den Spielern eine andere Reglung?

Arbeitsrecht
Arbeitsrecht in der Freizeit
Muss ich nach Feierabend ans Telefon gehen, wenn mein Chef anruft? Bin ich verpflichtet, auf E-Mails zu antworten, die außerhalb