Immer wieder streiten sich Mieter und Vermieter anlässlich einer Eigenbedarfskündigung. Dabei war auch schon wiederholt Thema, in welchem Umfang der Vermieter diese begründen muss. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil die Anforderungen an die Begründung des Vermieters bei der Eigenbedarfskündigung weiter konkretisiert (BGH, Urteil vom 15.03.2017 – VIII ZR 270/15). Demnach ist die Person des Begünstigten, für den die Wohnung benötigt wird, ebenso wie dessen Interesse an derselben anzugeben. Keine Angaben müssen Vermieter dagegen dazu machen, ob ihnen Alternativwohnungen zur Verfügung stehen. Genaueres zum Urteil des BGH im folgenden Video-Blog und im Artikel:
Arbeitsrecht
Krankheitsbedingte Kündigung: schlimmster Fehler von Arbeitgebern
Immer wieder gehen krankheitsbedingte Kündigungen von Arbeitgebern schief. Arbeitnehmer wehren sich mit einer Kündigungsschutzklage oftmals erfolgreich gegen die Kündigung bzw.