Eigenmächtig Urlaub angetreten: fristlose Kündigung von Betriebsratsvorsitzendem unwirksam

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Für die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats. Wird diese nicht erteilt, so wie oftmals der Fall, kann er stattdessen das Arbeitsgericht anrufen. In einem aktuellen Beschluss des Arbeitgerichts Düsseldorf (10 BV 253/15) ging es um einen Betriebsratsvorsitzenden, der eigenmächtig einen Urlaub von zwei Tagen angetreten hatte. Der Arbeitgeber wollte in der Folge die Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Betroffenen haben. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Der Betriebsratsvorsitzenden war 15 Jahre lang im Betrieb tätig gewesen und hatte in der Zeit nie eine Abmahnung erhalten, sodass sich in diesem Fall aus der Interessenabwägung kein hinreichender Grund für eine fristlose Kündigung ergebe. Im folgenden Beitrag gibt es die Einzelheiten zu dem Beschluss:

Eigenmächtig Urlaub angetreten: fristlose Kündigung von Betriebsratsvorsitzendem unwirksam

Facebook
Twitter
LinkedIn
NEWSLETTER

Bleiben Sie mit unserem Newsletter über Gesetzesänderungen, aktuelle Urteile auf informiert und erhalten Sie hilfreiche Tipps für die Praxis.

Zum Newsletter anmelden.

Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.

Ähnliche Beiträge

Kostenlose Ersteinschätzung in den Bereichen Arbeitsrecht und Mietrecht

Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier.

Kontakt

Sichern Sie sich jetzt Ihre kostenlose Ersteinschätzung.

Location

Dorfstraße 71,
D-15345 Lichtenow

berlin@recht-bw.de

+49 30 4 000 4 999