Einberufung einer Betriebsversammlung – Fünf Punkte, die der Betriebsrat beachten sollte

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Beschluss des Betriebsrats über die Einberufung der Betriebsversammlung

Über die Einberufung einer Betriebsversammlung muss der Betriebsrat als Gremium durch einen Beschluss entscheiden. Ausnahme:  Einberufung einer Betriebsversammlung in der ein Wahlvorstand gewählt werden soll. Hier sind neben dem Betriebsrat auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zur Einladung berechtigt.

Betriebsrat bestimmt Tagesordnung der Betriebsversammlung

Der Betriebsrat bestimmt die Tagesordnung der Betriebsversammlung. Bei der ordentlichen regelmäßigen Betriebsversammlung gehört mindestens der Vierteljahresbericht auf die Tagesordnung. Einer außerordentlichen Betriebsversammlung muss der Beratungsgegenstand auf der Tagesordnung bezeichnet werden.

Nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung der Betriebsversammlung

Der Arbeitgeber oder ein Viertel der Arbeitnehmer des Betriebes können die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Punkte verlangen. In der Betriebsversammlung kann die Ergänzung der Tagesordnung um Punkte, die bisher nicht auf der Tagesordnung standen beschlossen werden.

Ort der Betriebsversammlung

Die Betriebsversammlung hat in der Regel im Betrieb stattzufinden. Der Arbeitgeber muss einen geeigneten Raum zur Verfügung stellen. Die Auswahl der Räumlichkeiten erfolgt im Einvernehmen von Betriebsrat und Arbeitgeber.

Form und Frist der Einberufung nach pflichtgemäßem Ermessen des Betriebsrats

Der Betriebsrat muss in Betriebs üblicherweise gewährleisten, dass allen Arbeitnehmern die rechtzeitige Kenntnisnahme von der Betriebsversammlung, Zeit und Ort möglich ist. Bei erkennbar abwesenden Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber die Privatanschriften für eine Einladung zur Verfügung stellen. Die Einladung muss so rechtzeitig erfolgen, dass sich die Arbeitnehmer aber auch der Arbeitgeber und gegebenenfalls die Beauftragten der Gewerkschaften rechtzeitig auf die Teilnahme einstellen und vorbereiten können. Feste Fristen gibt es nicht. Im eigenen Interesse empfiehlt sich für den Betriebsrat aber eine möglichst frühzeitige Einladung.

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