Fernsehanwaltswoche vom 1.7.2015 ++ Änderung des Sachverständigenrechts ++ Änderung des Mordparagraphen ++ Urteil der Woche vom Bundesgerichtshof: Einbau von Rauchmeldern in die Mietwohnung

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Fernsehanwaltswoche vom 1.7.2015 ++ Änderung des Sachverständigenrechts ++ Änderung des Mordparagraphen ++ Urteil der Woche vom Bundesgerichtshof: Einbau von Rauchmeldern in die Mietwohnung

Änderung des Sachverständigenrechts – Künftig unparteiische Sachverständige?

Das Nachrichtenmagazin Focus berichtet über einen Referentenentwurf zur Änderung des Sachverständigenrechts. Danach sollen Sachverständige künftig verpflichtet sein, unverzüglich zu prüfen, ob es Gründe gibt, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Solche Gründe müssen dann dem Gericht unverzüglich mitgeteilt werden. Wie sieht es heute aus? Was würde eine Änderung für die Gerichtspraxis bedeuten? In Anbetracht der Tatsache, dass 90 % aller Urteile dem Gutachten des Sachverständigen folgen, kann die Bedeutung von Sachverständigengutachten nicht unterschätzt werden. Andererseits: würden solche Änderungen wirklich zu einer Unparteilichkeit führen? Wie sieht es in den von uns bearbeiteten Rechtsgebieten, im Immobilienrecht, Mietrecht, Baurecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Familienrecht und Strafrecht konkret aus?

Änderung des Mordparagraphen

Eine vom Justizminister beauftragte Expertenkommission hat ihren Abschlussbericht zur Reform der Tötungsdelikte vorgestellt.

Über folgende Änderungen herrscht wohl Einigkeit:

Weg vom Täterstrafrecht: Mord soll nicht mehr an die Beschreibung eines bestimmten Tätertypus anknüpfen.
Flexibilität bei den Rechtsfolgen: Mord soll nicht mehr automatisch mit lebenslanger Freiheitstrafe sanktioniert werden.

Uneinigkeit herrscht wohl bei den einzelnen Mordmerkmalen, wobei grundsätzlich Mordmerkmale erhalten bleiben sollen. Die diskutierte Abschaffung würde eine nicht tolerierbare Rechtsunsicherheit mit sich bringen. Dass einzelne Mordmerkmale, wie die so genannten „niedrigen Beweggründe“, aus der NS-Zeit stammen, wird dabei in Kauf genommen. Auch das Merkmal der Heimtücke, das in der Praxis große Probleme bereitet, soll grundsätzlich bestehen bleiben. Allerdings soll eine Umformulierung in “Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit oder eine aus anderen Gründen bestehende Schutzlosigkeit“ erfolgen.

Urteile der Woche vom Bundesgerichtshof: Einbau von Rauchmeldern in die Mietwohnung

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 Vermietern Recht gegeben, die Mieter auf Duldung des Einbaus von Rauchmeldern in die Wohnung verklagt hatten.

Mieter müssen den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden, wenn sie die Wohnung bereits selbst mit eigenen Rauchmeldern ausgestattet haben.

Der Bundesgerichtshof hat die Maßnahmen als Modernisierungsmaßnahmen anerkannt, also als bauliche Veränderungen, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führen würden. Sie seien daher vom Mieter grundsätzlich zu dulden.

Auch der Umstand, dass der Mieter bereits Rauchmelder in der Wohnung hat, ändert daran nichts, da der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ ein derart hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.

Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht der beklagten Mieter auch daraus, dass den Klägerinnen der Einbau von Rauchwarnmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung (§ 47 Abs. 4 BauO LSA) auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihnen nicht zu vertreten sind (§ 555b Nr. 6 BGB).

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