Fernsehanwaltswoche vom 10.02.2015 zu den Themen Jobabbau bei Karstadt, Siemens etc. & unwirksame Kündigung wegen „Busengrapscher“

Stand: 1970/01/01 00:00:00

++ Schlechte Nachrichten für Mitarbeiter von IBM, Karstadt, Lufthansa und Siemens ++ Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Anbietens der Mietwohnung auf Vermittlerportal AirBnB wirksam ++ Urteil der Woche vom Bundesarbeitsgericht: Kündigung eines Arbeitnehmers wegen „Busengrapscher“ unwirksam ++

Heute unter anderem mit folgenden Themen:

Schlechte Nachrichten für Mitarbeiter von IBM, Karstadt Lufthansa und Siemens

Die Mitarbeiter von IBM, Karstadt und Siemens müssen sich auf Umstrukturierungen und wohl auch auf (weiteren) Personalabbau einstellen.

Wenn Nachrichten von beabsichtigten Personalabbau durch die Presse geistern, beginnen für die Mitarbeiter der betroffenen Unternehmen unruhige Zeiten. Was sind die wichtigsten Grundregeln in solchen Fällen? Worauf sollte man unbedingt achten? Was sollte man unbedingt vermeiden?

Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Anbieten der Mietwohnung auf Vermittlerportal AirBnB wirksam.

In Berlin eine beliebte Nebenverdienstmöglichkeit für Mieter: Wohnungen werden angemietet und an Touristen teuer tageweise oder wochenweise weitervermietet. Neben ordnungsrechtlichen, steuerrechtlichen und sonstigen Problemen riskiert der Mieter vor allem eines: die fristlose Kündigung seiner Wohnung. Das hat in einem aktuellen Urteil das Landgericht Berlin noch einmal bestätigt. Wer das Angebot trotz Abmahnung weiter im Netz stehen lässt, kann fristlos gekündigt werden.

Urteil der Woche vom Bundesarbeitsgericht: Kündigung eines Arbeitnehmers wegen „Busengrapscher“ unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen verbaler und körperlicher sexueller Belästigung einer Arbeitnehmerin für unwirksam gehalten: eine Abmahnung wäre im vorliegenden Fall ausreichend gewesen. Der Arbeitnehmer hatte der Mitarbeiterin eines externen Reinigungsunternehmens zunächst gesagt, dass diese einen „schönen Busen“ habe und diese dann an der Brust berührt. Die Arbeitnehmerin hatte sofort erklärt, dass sie dies nicht wünsche. Der Arbeitnehmer ließ von ihr ab. Im folgenden Personalgespräch räumte der Arbeitnehmer die Tat sofort ein, erklärte, dass ihm dies alles leid tue und es sich nicht wiederholen werde. Nach Erhalt der fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung entschuldigte sich der Arbeitnehmer außerdem schriftlich bei der belästigten Arbeitnehmerin und führte durch Zahlung eines Schmerzensgeldes einen Täter- Opfer-Ausgleich herbei. Dies reichte dem Bundesarbeitsgericht, um unter Verweis auf die lange Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers sowohl die fristlose, als auch die ordentliche Kündigung für im Einzelfall unwirksam zu halten. Der einmalige „Ausrutscher“ habe den für eine Kündigung erforderlichen Vertrauensverlust nicht bewirken können. Eine Abmahnung hätte gereicht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November 2014 – 2 AZR 651/13 –, juris).

10.2.2015

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