Wenn Auftraggeber freie Mitarbeiter bei sich beschäftigen, dann oftmals weil sie davon ausgehen, dass für diese, abgesehen von wenig interessanten Kündigungsfristen, kein besonderer Kündigungsschutz greift. Das kann gefährlich werden, wenn es sich tatsächlich gar nicht um freie Mitarbeiter, sondern Arbeitnehmer handelt. Wenn nämlich Scheinselbstständigkeit vorliegt, könnten sich Auftragnehmer in ein Arbeitsverhältnis klagen. Das hätte u.a. zur Folge, dass der Auftraggeber für mehrere Jahre Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müsste (Anteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Was es sonst noch zu beachten gilt und wie Auftraggeber in einer solchen Situation reagieren sollten, habe ich im folgenden Artikel erläutert:
Freie Mitabeiter und Kündigungsschutz – Auftraggeber aufgepasst