Ob als Augenzeuge eines Unfalls oder bei einer Mietrechtsstreitigkeit: Wenn es zu einem Prozess kommt, kann es sein, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zu einem Gerichtstermin müssen. Dafür müssen sie freigestellt werden.
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Freistellung für einen Gerichtstermin. Die staatsbürgerliche Pflicht geht der privatrechtlichen Pflicht zur Leistung der Arbeit vor. Urlaub müssen sie dafür nicht einreichen. Ob der Betreffende für den entgangenen Lohn Ausgleich von seinem Arbeitgeber erhält, ist aber eine andere Frage.
Wenn es ein persönliches Leistungshindernis gibt, etwa weil ich als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht erscheinen muss oder wenn in einer Zivilsache mein persönliches Erscheinen angeordnet ist, habe ich auf jeden Fall Anspruch auf Freistellung. Uneindeutig ist die Rechtslage, wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist.
Bei der Frage nach der Vergütung gilt: Anspruch hat der Betreffende, wenn es in seinem Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen keine Regelung dazu gibt. Gesetzliche Grundlage ist § 616 BGB, wonach derjenige das Anrecht auf Vergütung nicht verliert, wenn er ohne eigenes Verschulden an seiner Dienstleistung verhindert wird. Dieser Paragraf kann aber in Arbeits- oder Tarifverträgen auch ausgeschlossen werden. Dann habe ich keinen Anspruch auf Vergütung durch meinen Chef.
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