Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers – in der Regel nur nach Abmahnung wirksam

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Das Bundesarbeitsgericht hält Abmahnungen nur in Ausnahmefällen für entbehrlich.
Klagen vor dem Arbeistgericht bei fristlosen Kündigungen (und hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen) scheitern regelmäsig aufgrund fehlender Abmahnungen.

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