Im nachfolgenden Video beschäftige ich mich mit der fristlosen Kündigung eines Auszubildenden wegen beleidigender Statusnachrichten auf Facebook. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt. Fazit: Äußerungen über Arbeitgeber auf Facebook sollte man generell unterlassen.
Im Video-Blog befasse ich mich mit dem Urteil des Landesarbeitsgericht Hamm vom 10. Oktober 2012 – 3 Sa 644/12.
Ein Auszubildender wurde fristlos von seinem Arbeitgeber gekündigt. Grund für die außerordentliche Kündigung waren öffentliche Beschimpfungen des Arbeitgebers auf Facebook.
Die Statusnachrichten enthielten folgende Angaben:
„Arbeitgeber: menschenschinder & ausbeuter; Leibeigener Bochum; daemliche scheisse fuer mindestlohn – 20 % erledigen!“
Diese Äußerungen gelten als ehrverletzend. Auf die Kündigung reagierte der Auszubildende mit einer Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Bochum gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt.
Das Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) erklärte die fristlose Kündigung des Auszubildenden für wirksam. Öffentliche Beleidigungen zählen zu schweren Verfehlungen. Daher ist der Arbeitgeber zu keiner Abmahnung vor der Kündigung verpflichtet.
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, rät im Allgemeinen zur absoluten Zurückhaltung im Internet und im Speziellem in sozialen Netzwerken.