Fristlose Kündigung wegen der Bedrohung von Nachbarn

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Die Drohung gegenüber einem neunjährigen Nachbarskind, diesem den Penis abzuschneiden, rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Mietvertrages. Zum Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 26. März 2015 – 33 C 3506/14 (30), juris.

Ausgangslage

Wenn der Mieter den Vermieter oder dessen Beauftragte (Hausverwalter, Hausmeister, Objektbetreuer) mit Straftaten bedroht, rechtfertigt dies regelmäßig den Ausspruch einer fristlosen, jedenfalls hilfsweise ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses.

Wie sieht es aus, wenn diese Drohungen gegenüber anderen Mieter ausgesprochen werden? In diesem Fall handelt es sich ja nicht um eine unmittelbare Pflichtverletzung gegenüber dem Vermieter.

Fall

In einem vom Amtsgericht Frankfurt entschiedenen Fall hatte ein Mieter dem neunjährigen Sohn eines Mitmieters ein Taschenmesser gezeigt, dessen Klinge abgeleckt und dann in Penishöhe mit säbelnden Bewegungen angedeutet hat, dessen Penis abzuschneiden. Das Kind war vor Gericht als Zeuge gehört worden und hatte die Gegebenheit glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts geschildert.

Urteil

Das Amtsgericht Frankfurt hat die fristlose Kündigung für wirksam gehalten. Bei dem Verhalten handle es sich um eine nachhaltige Störung des Hausfriedens, die unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar mache.

Das Amtsgericht Frankfurt: Das Zusammenleben unter einem Dach steht unter dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Vermieter ist jedem Mieter gegenüber verpflichtet, auf ein friedliches Miteinander hinzuwirken und auf Mitmieter seiner Mieter im Rahmen seiner Möglichkeiten einzuwirken. Der Vermieter hat somit ein Interesse daran, bei nachhaltigen Störungen des Hausfriedens durch einen Mieter das Mietverhältnis schnell zu beenden. Dem Interesse des Klägers am Erhalt der Wohnung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist steht das vorrangige Interesse der Klägerin an einer sofortigen Beendigung des Mietvertrages unter Berücksichtigung des Charakters der Verfehlung als Straftat vorrangig entgegen. Der Klägerin ist es daher nicht zumutbar, an dem Mietverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist festzuhalten (AG Frankfurt, Urteil vom 26. März 2015 – 33 C 3506/14 (30) –, Rn. 20, juris).

Ein Problem der fristlosen Kündigung war jedenfalls noch, dass der Vermieter diese nicht unmittelbar nach Kenntnis von dem Vorfall ausgesprochen hatte. Auch hier sah das Amtsgericht Frankfurt aber kein Hindernis für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung.

Das Amtsgericht Frankfurt: Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch nicht entgegen, dass diese nicht unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang von der Kenntnis des Vorfalls ausgesprochen wurde. Die Obliegenheitspflicht gegenüber dem Beklagten gebot es, dass die Klägerin sich nicht alleine auf die Aussagen einer Seite zu stützte, sondern zunächst einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht in das Ermittlungsverfahren beauftragte. Als die entsprechende Information vorlag, ist seitens der Klägerin dann auch nach einer zuzugestehenden Überprüfungs- und Überlegungsfrist die Kündigung ausgesprochen worden.

Bewertung

Das Urteil dürfte jedenfalls im Ergebnis zutreffend sein. Die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung wegen der Vorfälle an sich hat das Amtsgericht überhaupt nicht weiter problematisiert. Es ging vorliegend hauptsächlich darum, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war.

Quelle

AG Frankfurt, Urteil vom 26. März 2015 – 33 C 3506/14 (30) –, juris)

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