Ein beliebtes Mittel von freien Mitarbeitern in der Praxis ist die Gründung einer GmbH, um Scheinselbstständigkeit zu vermeiden. Doch auch wenn dann eine GmbH für den Auftraggeber tätig wird, bedeutet das nicht, dass die Gerichte (speziell die Sozialgerichte) Scheinselbstständigkeit einfach ausschließen. Solche Konstruktionen zur Umgehung der gesetzlichen Vorschriften werden einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Speziell bei einer Ein-Mann-GmbH, die nur für einen Auftraggeber tätig wird, werden die Gerichte wenig begeistert sein. Wer hier kein Risiko eingehen will, muss die Scheinselbstständigkeit von freien Mitarbeitern durch ordnungsgemäße Vertragsgestaltung sowie entsprechende praktische Umsetzung ausschließen, die keine Anzeichen für ein Arbeitsverhältnis enthalten. Genaueres dazu im folgenden Artikel von mir:
Arbeitsrecht
Lügen im Lebenslauf
Falsche Berufsbezeichnung, vorgetäuschte Kompetenzen und Co.: Hin und wieder wird im Lebenslauf bei einer Bewerbung geschummelt. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander