Hitze: Schützt uns das Gesetz oder die Kreativität?

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Ein Beitrag von Volker Dineiger, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Franziska Dietz, wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Kanzlei Bredereck & Willkomm, Berlin und Essen.

Die Hitzewelle hat Deutschland im Griff. Bis zu 40 Grad und kein Urlaub: welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer, welche Pflichten habe ich als Arbeitgeber? Schützt uns das Gesetz oder unsere eigene Kreativität?

Gesetzliche Grundlage:

Das Gesetz gibt wenig her. § 618 Abs. 1 BGB verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitsplatz so auszugestalten, dass der Arbeitnehmer gegen gesundheitliche Gefahren geschützt ist. Welche Maßnahmen das sind, sagt das Gesetz nicht. Einen direkt klagbaren Anspruch für den Arbeitnehmer gibt das Gesetz auch nicht her. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wiederholt diese Generalklausel. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) bestimmen, dass Arbeitsräume gegen übermäßige unmittelbare Sonneneinstrahlung geschützt sein müssen und die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad Celsius nicht überschreiten soll. Liegt die Lufttemperatur dauerhaft über 35 Grad Celsius, ist der Arbeitsraum nicht mehr zur Verrichtung der Arbeit geeignet.

Rechte und Pflichten aus dem Gesetz?

Die genannten Vorschriften geben dem einzelnen Arbeitnehmer keine Rechte, auf die er sich vor Gericht berufen kann. Das ArbSchG wie die ArbStättV sind Vorschriften, die dem öffentlichen Sicherheitsrecht angehören. Sie regeln also das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und zuständiger Aufsichtsbehörde. Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer bestimmen sie nicht; Handlungspflichten für den Arbeitgeber sind zwar enthalten, richten sich aber nicht an den Rechten des Arbeitnehmers aus. Hält der Arbeitgeber die Handlungspflichten nicht ein, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Das nützt dem Arbeitnehmer in der größten Sommerhitze nicht viel.

Was kann der Arbeitnehmer tun?

Der Arbeitnehmer muss sich an die allgemeine Arbeitspflicht halten. Ein Recht auf „Hitzefrei“ gibt es nicht. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung, kann das Grund für eine Abmahnung oder sogar für eine Kündigung sein. Kreativität am Arbeitsplatz ist aber nicht verboten. Soweit es die Natur des Arbeitsverhältnisses und ein etwaiger vorhandener Dresscode zulassen, kann der Arbeitnehmer leichte Kleidung wählen; er kann seine Füße kühlen, er kann feuchte Tücher um seine Beine wickeln, um sich abzukühlen, und ähnliches.

Was kann und muss der Arbeitgeber tun?

Der Arbeitgeber hat ja „nur“ die Pflicht, den Arbeitsplatz so auszugestalten, dass Gesundheitsgefahren für den Arbeitnehmer unterbleiben. Gegen übermäßige Sonneneinstrahlung, so sieht es die ArbStättV vor, sind Jalousien oder ähnliche geeignete Maßnahmen anzubringen, bei höheren Temperaturen sind stärkere technische Maßnahmen wie Luftduschen, Hitzeschutzkleidung und Ähnliches angezeigt. Der Arbeitgeber sollte aber auch die Motivation der Mitarbeiter im Blick haben: durch relativ kostengünstige Maßnahmen wie kühle Getränke, Ventilatoren, Anpassung der Arbeitszeit durch früheren Arbeitsbeginn, Lockerung des Dresscodes oder ähnliches, lassen sich die härtesten Hitzefolgen gut verkraften. Betriebliche Belange werden kaum beeinträchtigt, die Motivation der Mitarbeiter bleibt hoch oder steigt.

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