Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit privat im Internet surfen, müssen eine Kündigung des Arbeitsgebers befürchten. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil (vom 14. Januar 2016 – 5 Sa 657/15) eine fristlose Kündigung für wirksam gehalten, weil der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten knapp 40 Stunden zu privaten Zwecken im Internet unterwegs war. Die private Internetnutzung ist mittlerweile weit verbreitet, Arbeitnehmer sollten daher gewarnt sein. Das Urteil ist aber in verschiedener Hinsicht problematisch. So sei etwa eine Abmahnung nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich gewesen, obwohl der Arbeitnehmer schon sehr lange für den Arbeitgeber tätig war, ohne negativ aufzufallen. Das Bundesarbeitsgericht wird sich abschließend mit der Sache beschäftigen. In den folgenden beiden Beiträgen auf anwalt.de habe ich die Entscheidung des LAG ausführlich besprochen:
Internetnutzung während der Arbeitszeit gefährlich für Arbeitnehmer: Teil 1 – Teil 2