Keine Urlaubskürzung wegen Elternzeit bei beendetem Arbeitsverhältnis

Stand: 1970/01/01 00:00:00

§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, gilt nicht mehr, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13 -). Die Vorschrift setzt nämlich voraus, dass der Urlaubsanspruch noch besteht. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, kann der Arbeitnehmer aber nur noch Urlaubsabgeltung (Geld) und keinen Urlaub mehr fordern.

Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte auf der vom Bundesarbeitsgericht vollständig aufgegebenen Surrogatstheorie. Das Bundesarbeitsgericht in einer Pressemitteilung: Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Ist der Abgeltungsanspruch entstanden, bildet er jedoch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

Quelle:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27. Juni 2013 – 16 Sa 51/13 –

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