Klage des Betriebsrats auf Zahlung von Arbeitsentgelt – Hinweise zum Vortrag im Prozess

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Ausgangslage:

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht zur Kürzung des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds berechtigt, wenn es bei diesem durch die Tätigkeit als Betriebsrat zum Arbeitsausfall kommt. Voraussetzung dafür ist, dass die Zeit, die der Betriebsrat für seine Tätigkeit aufgewendet hat, nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist, § 37 Abs. 2 BetrVG. Ist dies der Fall und wird das Arbeitsentgelt dennoch vom Arbeitgeber gekürzt, muss der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht eine Klage auf Entgeltzahlung einreichen.

Darlegung im Prozess:

Hier ist nun fraglich, wie es konkret um die Darlegungs- und Beweislast des Betriebsrats bestellt ist.

Für die gesetzlichen Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 37 Abs 2 BetrVG in Verbindung mit § 611 BGB ist das Betriebsratsmitglied darlegungspflichtig. Es besteht eine abgestufte Darlegungslast (BAG, Urteil vom 15. März 1995 – 7 AZR 643/94 –, BAGE 79, 263-274).

Das Arbeitsgericht Hamburg führt dazu weiter aus, wie sich das konkret auf den Prozess auswirkt:

Danach hat zunächst das betroffene Betriebsratsmitglied stichwortartig zur Art und zur Dauer der von ihm durchgeführten Amtstätigkeit vorzutragen. Sodann ist es Aufgabe des Arbeitgebers, darzulegen, weshalb unter Berücksichtigung der erhaltenen stichwortartigen Angaben begründete Zweifel an der Erforderlichkeit bestehen. Erst dann ist es Aufgabe des Betriebsratsmitgliedes, substantiiert auszuführen, aufgrund welcher Umstände es die Betriebsratstätigkeit für erforderlich halten durfte (ArbG Hamburg, Urteil vom 19. September 2012 – 27 Ca 351/10 –, juris).

Rechtsprechung ist problematisch:

Das Problem an der Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Hamburg ist, dass der Arbeitgeber so Kenntnis von dem Inhalt der Betriebsratstätigkeit erhält.

Den Betriebsrat trifft allerdings eigentlich keine Pflicht, den Arbeitgeber bei Aufnahme seiner Tätigkeit über den genauen Inhalt derselben zu informieren:

Bei der Abmeldung für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben hat das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber Ort und voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Angaben auch zur Art der Betriebsratstätigkeit können nicht verlangt werden (BAG, Urteil vom 15. März 1995 – 7 AZR 643/94 –, BAGE 79, 263-274).

Kommt es dann aber zum Streit um die Arbeitsvergütung, sieht das Bundesarbeitsgericht die Rechtslage anders:

Für die Prüfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 37 Abs 2 BetrVG in Verbindung mit § 611 BGB kann der Arbeitgeber auch Angaben zur Art der durchgeführten Betriebsratstätigkeit fordern, wenn anhand der betrieblichen Situation und des geltend gemachten Zeitaufwandes erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit bestehen (BAG, Urteil vom 15. März 1995 – 7 AZR 643/94 –, BAGE 79, 263-274).

Fachanwaltstipp Betriebsrat:

Zumindest in Betrieben, in denen es Ärger mit dem Arbeitgeber gibt und wo die Betriebsratstätigkeit nicht harmonisch verläuft, sollten sich Betriebsräte genaue Aufzeichnungen über den Inhalt ihrer Arbeit und die dafür aufgewandte Zeit anfertigen. Dies sollte in einem Kalender oder eine Art Tagebuch geschehen. Da auch eine gute Stimmung durchaus einmal kippen kann, empfiehlt sich dies aus meiner Sicht generell für Betriebsräte.

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