Um zu verhindern, dass der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift, beschäftigen Arbeitgeber oftmals freie Mitarbeiter in ihrem Unternehmen. Das kann sich leicht rächen, wenn die „freien Mitabeiter“ dann tasächlich für die gleichen Tätigkeiten eingesetzt werden wie andere Mitabeiter, die als Abeitnehmer beschäftigt werden. Bei einer Prüfung könnte dann leicht Scheinselbstständigkeit festgestellt werden. Die Konsequenzen sind, neben den u.U. erheblichen Nachzahlungen an Rentenversicherungsbeiträgen, verheerend für Arbeitgeber. So werden sich etwa in einem Kleinbetrieb Arbeitnehmer bei einer Kündigung darauf berufen, dass die freien Mitarbeiter eigentlich Arbeitnehmer sind, was möglicherweise zur Folge hat, dass dann das Kündigungsschutzgesetz doch Anwendung findet. Alle Gefahren und Probleme für Arbeitgeber in diesem Zusammenhang habe ich im folgenden Artikel erläutert:
Arbeitsrecht
Lügen im Lebenslauf
Falsche Berufsbezeichnung, vorgetäuschte Kompetenzen und Co.: Hin und wieder wird im Lebenslauf bei einer Bewerbung geschummelt. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander