Konsequenzen bei Stasitätigkeit: das sagen die Arbeitsgerichte

Stand: 1970/01/01 00:00:00
Fachanwalt + Arbeitsrecht + Berlin
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Aktuell beschäftigt die Stasivergangenheit des Staatssekretärs Holm die Berliner Öffentlichkeit. Auch das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage der arbeitsrechtlichen Konsequenzen einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) bereits beschäftigt. Demnach kann eine frühere Stasitätigkeit grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in einem sensiblen Bereich tätig ist (2 AZR 559/00). Auch bei einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft kann eine Kündigung in Betracht kommen. Ausführlich zur einschlägigen Rechtsprechung und der Frage der Kündigungsmöglichkeiten im folgenden Beitrag:

Konsequenzen bei Stasitätigkeit: das sagen die Arbeitsgerichte

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