Kündigung von Berufskraftfahrern wegen erheblicher Verkehrsverstöße

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Ein Verkehrsverstoß ist bei einem Berufskraftfahrer häufig auch gleichzeitig ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag. Leichtere Verstöße, gegebenenfalls auch wiederholte Verstöße können noch nicht ohne weiteres eine Kündigung rechtfertigen. Anders kann dies aber sein, wenn die Verstöße erheblich sind und bereits abgemahnt wurden.

Dazu das Landesarbeitsgericht Köln in einem Verfahren, das die vorgenannten Grundsätze gut illustriert: Erhebliche Verkehrsverstöße eines Lkw-Fahrers rechtfertigen nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Ist ein Lkw-Fahrer bereits deshalb ermahnt und abgemahnt worden, weil er eine rot zeigende Ampel missachtet (Rotlichtverstoß) und Beladungsvorschriften für den Gefahrgut-Lkw nicht eingehalten hat, und begeht er anschließend eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, die zu einem einmonatigen Fahrverbot führt, und fährt mit verkehrsunsicherer Bereifung, weil er die vorgeschriebene tägliche Reifenkontrolle unterlassen hat, ist eine darauf beruhende Kündigung gerechtfertigt (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 04. September 2006 – 14 Sa 635/06 –, juris).

Entscheidend war Fall des Landesarbeitsgerichts Köln zum einen, dass der Arbeitnehmer bereits wegen Verkehrsverstößen (wirksam) abgemahnt worden war. Zum anderen war es auch die Vielzahl der weiteren Verstöße. Schließlich spielte die Erheblichkeit der Verstöße eine Rolle. Kleinere Vertragsverstöße, wie zum Beispiel Verstöße gegen das Parkverbot, können auch bei einer Wiederholung noch nicht ohne weiteres eine Kündigung rechtfertigen.

Entlasten kann den Arbeitnehmer unter Umständen, wenn der Arbeitgeber seinerseits durch zu knappe Terminplanung oder andere Vorgaben den Arbeitnehmer quasi in die Verkehrswidrigkeit drängt. Auch darauf darf man sich aber nicht verlassen. Im Zweifel sollten Arbeitnehmer den Arbeitgeber frühzeitig und nachweisbar darauf hinweisen, dass die Vorgaben des Arbeitgebers bei Einhaltung der Straßenverkehrsordnung nicht zu erfüllen sind.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Auch ohne ausdrücklichen Hinweis durch den Arbeitgeber muss ein Arbeitnehmer die Straßenverkehrsordnung einhalten. Zu beachten ist allerdings, dass Verstöße im Privaten regelmäßig nicht geeignet sind, eine Kündigung zu begründen. Ausnahmen gibt es aber, wenn diese in das Arbeitsverhältnis hineinwirken (Polizist unternimmt private Trunkenheitsfahrt).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Arbeitnehmern, die beruflich ein Kraftfahrzeug nutzen und anders ihre Tätigkeit nicht ausüben können, sollten bei einem drohenden Entzug der Fahrerlaubnis, aber auch schon bei einem drohenden Fahrverbot unbedingt auch arbeitsrechtliche Beratung einholen. Insbesondere die Frage, wann und wie der Arbeitgeber informiert wird ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine Kündigung.

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