Die Klägerin arbeitete im Bordservice von Schnellzügen. Die Arbeitnehmerin war während der Dienstzeit immer wieder eingeschlafen und hatte deswegen insgesamt bereits zwei Abmahnungen erhalten. Es gab auch noch eine weitere Abmahnung wegen eines anderen Sachverhalts. Der Arbeitgeber hatte schließlich gekündigt, als die Klägerin während der Dienstzeit eingeschlafen war.
Die Klägerin berief sich darauf, dass sie bereits zu Dienstbeginn ihrer Zugchefin und der Leiterin des Bordrestaurants mitgeteilt hatte, dass es ihr nicht gut gehe. Die Restaurantleiterin sagte der Klägerin zu, dass sie sie wecken würde, soweit dies erforderlich wäre. Tatsächlich wurde die Klägerin dann nicht geweckt, weshalb sie ihren Dienst zeitweise nicht versehen konnte. Eigentlich hätte sich die Klägerin gemäß der vertraglichen Verpflichtungen beim zuständigen Servicecenter krank melden müssen. Das hatte sie nicht getan.
Urteil:
Mit der Kündigungsschutzklage wehrte sich die Klägerin gegen ihre Kündigung: erfolgreich. Das Arbeitsgericht Köln hat angenommen, dass es Sache des Arbeitgebers gewesen wäre, die Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmerin zu beweisen. Nur dann wären die streitgegenständlichen Abmahnungen einschlägig gewesen. War die Arbeitnehmerin hingegen arbeitsunfähig krank, war sie nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet und konnte daher auch nicht gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen.
Bewertung:
Hört sich konsequent an. Soweit die Arbeitnehmerin tatsächlich krank war, war ihre Pflicht zur Arbeitsleistung suspendiert. Der Arbeitgeber hätte ihr dann allenfalls eine nicht ordnungsgemäße Krankmeldung vorwerfen können. Auch ein solches Verhalten könnte möglicherweise eine Kündigung begründen. Dafür haben aber die einschlägigen Abmahnungen gefehlt. Im übrigen ist es äußerst fraglich, ob die Arbeitnehmerin überhaupt eine Pflichtverletzung begangen hat. Zumindest wenn ihr die Vorgesetzte gestattet hat, einzuschlafen muss sich der Arbeitgeber dies zurechnen lassen. Wenn hingegen die Kollegin vergessen hat zu wecken, könnte es an einem Verschulden der Arbeitnehmerin an dem Vertragsverstoß fehlen. Auch dies ließe die Wirksamkeit der Kündigung fraglich erscheinen.