Kündigungsrecht des Vermieters bei unerlaubter Untervermietung (aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs)

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Im aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Vermieter ursprünglich dem Mieter eine Untervermieterlaubnis erteilt. Diese wurde dann später widerrufen. Der Mieter hatte daraufhin das Untermietverhältnis beendet. Die Untermieter waren aber nicht freiwillig ausgezogen. Der Mieter hatte dann die Untermieter auf Räumung der durch Untervermietung angemieteten Räume verklagt und sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs mit diesen auf eine Räumungsfrist eingelassen. Der Vermieter hatte dann dem Mieter fristlos gekündigt, mit der Begründung, er habe nicht alles notwendige zur zügigen Beendigung des Untermietverhältnisses unternommen. Das Landgericht hatte der Räumungsklage noch stattgegeben, der Bundesgerichtshofs rettete den Mieter. Der Bundesgerichtshof stellt ausdrücklich darauf ab, das ursprünglich einmal eine Untervermieterlaubnis bestanden habe. Falle diese später weg, muss der Mieter alles Zumutbare unternehmen um den Untermieter loszuwerden. In diesem Zusammenhang ist auch ein solcher Vergleich mit einer Räumungsfrist unschädlich. Es hätte bei Fortsetzung des Prozesses unter Umständen sogar zu einer über die Räumungsfrist hinausgehenden Zeitverzögerungen kommen können. Weitere Ausführungen zum Urteil im nachfolgenden Videobeitrag.

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