Kündigungsschutz bei künstlicher Befruchtung ab Einpflanzung der befruchteten Eizelle

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. März 2015 – 2 AZR 237/14 – den Schutz von Schwangeren gestärkt. Frauen genießen während der Schwangerschaft besonderen Kündigungsschutz nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG.  Eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unzulässig. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Ungeklärt war bislang die Frage, wann der Schutz im Falle einer künstlichen Befruchtung beginnt. Denkbar sind zwei Anknüpfungspunkte, nämlich die Einpflanzung der befruchteten Eizelle oder der Zeitpunkt der erfolgreichen Einnistung. Alles was außerhalb des Körpers geschieht, ist irrelevant. Das hat bereits der EUGH entschieden EuGH, Urteil v. 26.02.2008, Az.: C-506/06. Das BAG hat nun auf die Einpflanzung der befruchteten Eizelle abgestellt. Eine Besprechung des Urteils mit Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von mir lesen sie hier.

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