Kündigungsschutzklage mit Prozesskostenhilfe

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Wer die Kündigung von seinem Arbeitgeber erhält, hat drei Wochen Zeit dagegen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Geschieht das nicht innerhalb dieser Frist, ist die Chance auf eine Abfindung vertan.

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Wer sich einen Anwalt aus finanziellen Gründen nicht leisten kann, kann die Klage auch selbst einreichen. Dabei hilft die Rechtsantragsstelle beim zuständigen Arbeitsgericht. Das ist aber durchaus riskant. Passiert ein Fehler (z.B. bei der Bezeichnung des Arbeitgebers), haftet niemand. Außerdem steht man spätestens im folgenden Gütetermin ohne Anwalt etwas verloren vor dem Richter. Besser ist es in solchen Fällen, einen Anwalt zu nehmen und diesen Prozesskostenhilfe beantragen zu lassen. Auch dabei kann aber einiges schief gehen. Häufig fehlen z.B. die Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten. Der Anwalt beantragt dann erstmal die Prozesskostenhilfe und kündigt an, die Unterlagen dann auch nachzureichen. Das muss dann aber auch unbedingt geschehen. Meistens wird man spätestens im Termin vom Richter erinnert und kann dann nachreichen. Aber auch der Richter kann das vergessen. Was dann? Dazu hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aktuell entschieden: Pech gehabt.

Wenn ein Antragsteller mitteilt, dass er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen wird, muss das Gericht daran nicht besonders erinnern (LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2015 – 10 Ta 765/15 –, juris).

Wenn der Antrag oder die Begründung in der ersten Instanz vergessen werden, kann man das später nicht mehr nachholen. Auch dazu das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Am besten den Prozesskostenhilfeantrag immer sofort stellen lassen und dann die Unterlagen so schnell wie möglich nachreichen.

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