Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die von Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt worden sind. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat oder Personalrat kann ein Schiedsverfahren eingeleitet werden, welches Einigungsstelle genannt wird. Zusätzlich hat die Einigungsstelle einen unparteiischen Vorsitzenden.

Die Wahl des Vorsitzenden müssen Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam treffen. Gibt es über den Vorsitzenden keine Einigung, wird er vom Arbeitsgericht bestellt. Die Einigungsstelle trifft ihre Beschlüsse nach einfacher Stimmmehrheit. Bei Abstimmungen wird der Vorsitzende seine Stimme erst geben, wenn es zuvor keine Stimmmehrheit gegeben hat. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch Betriebsrat oder Arbeitgeber binnen zwei Wochen beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
Der Beschluss der Einigungsstelle ist der Spruch, dieser ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Der Spruch ist für die Betriebsparteien verbindlich, er unterliegt jedoch der Rechtskontrolle durch das Arbeitsgericht.
Eine Vergütung steht den Beisitzern der Einigungsstelle nur zu, wenn sie nicht dem Betrieb angehören. Sämtliche Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.
Um nicht bei jeder Meinungsverschiedenheit eine neue Einigungsstelle bilden zu müssen, kann eine dauerhafte Einigungsstelle per Betriebsvereinbarung gebildet werden

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