Mieterhöhung-Interview mit Rechtsanwältin Härtel und Fachanwalt Bredereck

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Sie haben eine Mieterhöhung vom Vermieter erhalten und möchten diese auf Wirksamkeit überprüfen? Heute zeige ich Ihnen mein Video zum Thema „Mieterhöhung gemäß § 558 BGB“ – ein Interview mit Rechtsanwältin Anja Härtel.

Sind Sie als Mieter verpflichtet der Mieterhöhung gemäß § 558 BGB zuzustimmen?
Sie haben knapp 2 Monate Zeit das zu überprüfen und gegebenenfalls einen Widerspruch einzulegen.

Die Mieterhöhung gemäß § 558 BGB lässt Betriebskosten und Modernisierungen außer Betracht. Bei der Berechnung der neuen Miete wird von der Nettomiete – nicht von der Bruttomiete – ausgegangen. Je nach Wohnort liegt die Kappungsgrenze zwischen 15% und 20%. Der Vermieter orientiert sich hierbei an einem qualifizierten Mietspiegel für die jeweilige Region oder er muss 3 vergleichbare Wohnungen heranziehen. Eine kurze Checkliste soll Ihnen die Überprüfung nach § 558 BGB erleichtern.

• Keine Vereinbarung Staffelmiete oder Indexmiete?
• Berechnung der Mieterhöhung auf die Nettokaltmiete?
• Berücksichtigung der richtigen Daten Ihrer Wohnung und des Hauses?
• Richtige Einordnung im Mietspiegelfeld oder
• Angabe von 3 Vergleichswohnungen?
• Mietverhältnis besteht länger als 15 Monate?
• Letzte Mieterhöhung liegt länger als 12 Monate zurück?
• Ist die regional geltende Kappungsgrenze beachtet?
• Ist das Mieterhöhungsverlangen an alle Mieter gerichtet?
• Wurde das Mieterhöhungsverlangen begründet?
• Sind die Ausstattungsmerkmale richtig bewertet worden?

Bitte beachten Sie: wenn nur einer der Punkte nicht vorliegt, dann könnte es sich schon lohnen, sich innerhalb der Zustimmungsfrist an den Vermieter zu wenden!

Mehr finden Sie hier:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/suche.php?FormSubmitButton=SearchFormRT&suchbegriff=bredereck

oder

https://www.mietrechtler-in.de

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