Ausgangslage
Bei der Bestimmung der Höhe der Mietminderung irren sich Mieter häufig zu ihren Gunsten. Der Ärger über die ausbleibende Mangelbeseitigung aber auch das subjektive Empfinden hinsichtlich der Gebrauchsbeeinträchtigung verführt regelmäßig zu allzu großzügigem mindern. Dann kommt noch eine sehr restriktive Handhabung des Minderungsrechts durch die Gerichte hinzu, so dass am Ende in vielen Fällen Mietrückstände entstehen. Diese können wiederum Anlass und Grund für eine Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsrückstandes sein.
Ungeziefer führt regelmäßig zu höheren Minderungsquoten
Vermutlich ist es der Ekeleffekt, der bei Ungezieferbefall zu einer großzügigeren Handhabung durch die Gerichte führt:
Das Amtsgericht Bremen zur Mietminderung in Höhe von 25 % wegen Mottenbefalls:
Erheblicher Mottenbefall der Wohnung begründet die Mietminderung auch dann, wenn weder dem Vermieter noch dem Mieter eine Ursache des Ungezieferbefalls vorzuwerfen ist oder die Ursache nicht aufklärbar ist. Kostenersatz für Ungezieferbekämpfungsmaßnahmen kann der Mieter nicht fordern, wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung nicht im Verzug ist. Die Höhe der Mietminderung hat das Gericht mit 25 % festgesetzt (AG Bremen, Urteil vom 06. Dezember 2001 – 25 C 0118/01, 25 C 118/01 –, juris).