Bei Ungeziefer in der Wohnung ist die Mietminderung verhältnismäßig gut durchsetzbar.
Ausgangslage
Bei der Bestimmung der Höhe der Mietminderung irren sich Mieter häufig zu ihren Gunsten. Der Ärger über die ausbleibende Mangelbeseitigung aber auch das subjektive Empfinden hinsichtlich der Gebrauchsbeeinträchtigung verführt regelmäßig zu allzu großzügigem mindern. Dann kommt noch eine sehr restriktive Handhabung des Minderungsrechts durch die Gerichte hinzu, so dass am Ende in vielen Fällen Mietrückstände entstehen. Diese können wiederum Anlass und Grund für eine Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsrückstandes sein.
Ungeziefer führt regelmäßig zu höheren Minderungsquoten
Vermutlich ist es der Ekeleffekt, der bei Ungezieferbefall zu einer großzügigeren Handhabung durch die Gerichte führt:
Das Amtsgericht Dülmen zur Mietminderung in Höhe von 80 % wegen Rattenbefalls:
Die Tauglichkeit einer Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch durch einen vom Mieter nicht verschuldeten Rattenbefall wird erheblich eingeschränkt, wenn ein Teil der Mieträume (hier: Küche, Wohn- und Arbeitszimmer) wegen der gegen den Rattenbefall ergriffenen Maßnahmen geschlossen werden muss, und die anderen Räume durch das Aufbringen von Spurenstaub auf dem Boden nur eingeschränkt nutzbar sind. In einem solchen Fall ist eine Mietminderung in Höhe von 80% angemessen (AG Dülmen, Urteil vom 15. November 2012 – 3 C 128/12 –, juris).