Terrorverdacht und Arbeitsrecht: Serie – Teil 5
In vielen Unternehmen erfolgt bereits ein regelmäßiger Abgleich der Mitarbeiterlisten mit den EU-Terrorlisten. In einem vorangegangenen Teil der Serie hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass jedenfalls Zahlungen von Arbeitsentgelt an Personen, die auf den Terroristen geführt werden, strafbar sein können. Für Arbeitgeber, die auf Nummer sichergehen wollen, ist ein Abgleich daher unumgänglich. Für Betriebsräte stellt sich die Frage, ob es hier ein Mitbestimmungsrecht gibt.
Keine Rechtsprechung zu Mitbestimmungsrechten bei Terrorscreening
Soweit mir ersichtlich, gibt es bislang keine Rechtsprechung zur Frage der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Als Anspruchsgrundlage für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kommt § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz in Betracht. Danach hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Man kann aber auch daran zweifeln, ob Daten wie Name, Alter, Geschlecht und deren Abgleich etwas mit dem Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern zu tun haben.
Betriebsvereinbarung empfehlenswert
Arbeitgebern mit Betriebsrat empfehle ich trotz der ungeklärten Lage eine Beteiligung des Betriebsrates und den Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Einen langen Streit mit dem Betriebsrat über die Einführung des Terrorscreenings können sich beide Seiten nicht leisten, der Arbeitgeber aus den oben aufgeführten Gründen allerdings noch weniger als der Arbeitnehmer.
Mit ausführlichen klaren Regelungen im Rahmen der Betriebsvereinbarung kann der Arbeitgeber außerdem die Transparenz des Verfahrens verbessern und damit auch die Akzeptanz des Terrorscreenings in der Belegschaft verbessern. Schließlich ist auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten das Terrorscreening nicht völlig geklärt. Besser also, wenn der Betriebsrat im Boot und damit auch in der Verantwortung ist.