Ordentliche (regelmäßige) Betriebsversammlung: wann findet sie statt?

Stand: 1970/01/01 00:00:00

In der Regel findet die regelmäßige Betriebsversammlung gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG während der Arbeitszeit statt. Im Hinblick auf die Ausnahmeregelung „soweit nicht die Eigenart des Betriebes eine andere Regelung zwingend erfordert“ ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Sie kann nur dann Anwendung finden, wenn anderenfalls der eingespielte technisch-organisatorische Arbeitsablauf des Betriebes eine untragbare Störung erfahren würde (Landesarbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 28. März 1974 – 2 Ta BV 1/74 –, juris).

Allein aufgrund von allgemeinen wirtschaftlichen Erwägungen oder Störungen des Betriebsablaufs ist der Betriebsrat aber nicht gezwungen, Teil- oder Vollversammlungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit durchzuführen. Etwas anderes gilt, wenn die Störungen im Betriebsablauf allein durch organisatorische Versäumnisse des Arbeitgebers bedingt sind (ArbG Essen, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 BVGa 3/11 –, juris).

Dem Betriebsrat obliegt es, die genaue Zeit für die Betriebsversammlung während der Arbeitszeit festzulegen. Völlige Freiheit genießt er hier jedoch nicht. Aus dem Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) ergibt sich, dass er auf die Bedürfnisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen hat. Wenn der Betriebsrat bei der Anberaumung eines Termins für eine Betriebsversammlung keinerlei Rücksicht auf die betrieblichen Belange nimmt, so kann der Arbeitgeber beantragen, die Durchführung der Betriebsversammlung durch eine einstweilige Verfügung zu untersagen (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 04. Mai 1979 – 4 TaBVGa 38/79 –, juris).

Vor diesem Hintergrund muss der Betriebsrat zunächst einmal versuchen, sich mit dem Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Betriebsversammlung zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, bestimmt der Betriebsrat die zeitliche Lage einseitig (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Mai 1982 – 2 Sa 122/81 –, Rn. 61, juris).

Einladung des Arbeitgebers:

Der Betriebsrat muss den Arbeitgeber so rechtzeitig über den Termin der Betriebsversammlung unterrichten, dass dieser sich mit den betrieblichen Dispositionen darauf einrichten kann und dass ihm zum anderen die Möglichkeit bleibt, entweder selbst an der Versammlung teilzunehmen oder sich auf der Versammlung durch eine hierfür in Frage kommende Person vertreten zu lassen (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Mai 1982 – 2 Sa 122/81 –, juris).

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