Provisionsvorschuss muss unter Umständen zurückgezahlt werden!

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Wer als Arbeitnehmer Vorschüsse auf später entstehende Provisionen erhält muss damit rechnen, dass er diese später zurückzahlen muss, wenn die Geschäfte, den Provisionsanspruch auslösen, später nicht zustandekommen.

Ausgangslage:

In Arbeitsverträgen, in denen Provisionen vereinbart werden, wird daneben häufig auch eine entsprechende Vorschusszahlung auf die zu erwartende Provision geregelt. Hintergrund ist, dass die Provisionen häufig erst lange Zeit nach der Leistung des Arbeitnehmers fällig werden. Beispiel: Der Arbeitnehmer bekommt für einen zu-Stande-gebrachten Vertrag eine Provision, die Zahlung erfolgt allerdings erst, wenn die ersten Zahlungen des Kunden eingehen. Für die Übergangszeit leistet der Arbeitgeber Vorschusszahlungen. In dem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall waren später die Voraussetzungen für den Provisionsanspruch nicht eingetreten. Der Arbeitgeber hatte Vorschusszahlungen geleistet und forderte diese zurück. Der Arbeitnehmer berief sich darauf, dass in dem zu Grunde liegenden Vertrag ausdrücklich keine Rückzahlungspflicht vereinbart war.

Die Entscheidung:

Der Arbeitnehmer unterlag. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz geht davon aus, dass die Rückzahlungspflicht ohne ausdrückliche Vereinbarung quasi aus der Art der Leistung erfolge. Bereits aus der Bezeichnung Vorschuss ergibt sich, dass es nicht um eine endgültige, sondern nur um eine vorläufige Zahlung, die an bestimmte Bedingungen gebunden ist handelt.

Das Gericht: Ein Vorschuss ist eine vorweggenommene Vergütungstilgung. Bei einer Vorschussgewährung sind sich Vorschussgeber und Vorschussnehmer darüber einig, dass der Letztere Geld für eine Forderung erhält, die entweder noch gar nicht entstanden oder nur aufschiebend bedingt entstanden oder zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist. Entsteht die Forderung nicht oder nicht zeitgerecht, ist der Vorschussnehmer verpflichtet, den erhaltenen Vorschuss dem Vorschussgeber zurückzugewähren. Einer ausdrücklichen Vereinbarung der Rückzahlungspflicht bedarf es daher nicht. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. November 2012 – 8 Sa 230/12 -, juris)

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