Rückruf des Arbeitnehmers aus dem Urlaub

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Hat der Arbeitgeber ein Rückrufrecht nach Urlaubserteilung? Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Die Medien berichten vom Chaos am Stellwerk des Mainzer Hauptbahnhofs. In diesem Zusammenhang kündigen hochrangige Politiker den Rückruf von Mitarbeitern aus dem Urlaub an. Geht so etwas arbeitsrechtlich überhaupt?

Eindeutig nein. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2000 (BAG, Urteil vom 20.6.2000, AZ: 9 AZR 405/99) festgestellt, dass der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub gemäß § 1 BUrlG freigestellt hat, diesen nicht zurückrufen kann.

Es gibt auch keinen Anlass dafür, anzunehmen, dass das Bundesarbeitsgericht seine Meinung hierzu geändert haben könnte. In einer aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2012 hat das Arbeitsgericht Berlin (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 31.1.2012, AZ: 28 Ca 11537/11) noch einmal sehr prägnant die Begründung für diese Rechtsprechung zusammengefasst: Der Arbeitnehmer muss sich während seines Urlaubs darauf verlassen können, dass der Arbeitgeber ihn nicht aus dem Urlaub zurück ruft und er muss für den Fall, dass er einen solchen Rückruf erhält, sicher wissen, dass er ihn nicht befolgen muss. Andernfalls müsste er in ständiger Bereitschaft seinen Urlaub verbringen, da er für den Fall der unbegründeten Nichtbefolgung des Rückrufs mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen, bis hin zur fristlosen Kündigung, rechnen müsste.

Zudem würden sich diverse Folgeprobleme ergeben. Muss der Arbeitnehmer seine Adresse, bzw. seine Kontaktdaten am Urlaubsort, hinterlassen? Muss er regelmäßig sein Telefon oder seine E-Mails checken?

Wer hier A sagt, würde sich am B verschlucken. Mit einem Erholungsurlaub hätte dieser Art Bereitschaft nämlich kaum noch etwas zu tun. Nichtsdestotrotz sei darauf hingewiesen, dass vereinzelt auch der Standpunkt vertreten wird, dass in dringenden Fällen ein Recht zum Rückruf denkbar wäre. Bloße organisatorische Probleme, wie im vorliegenden Fall des Mainzer Hauptbahnhofs, reichen aber auch nach dieser Auffassung jedenfalls nicht aus, um bereits erteilten Urlaub zu widerrufen (Arbeitsgericht Frankfurt, Az. 22 Ca 4283/05). Diese Auffassung ist im übrigen aus den oben genannten Gründen auch strikt abzulehnen. In Zeiten permanente Erreichbarkeit und der daraus resultierenden Folgen für die Gesundheit der Arbeitnehmer muss der Erholungsurlaub eine „heilige Kuh“ bleiben, bzw. werden.

Zurück zum Ausgangsfall: Hier dürfte tatsächlich kein Rückrufrecht bestehen. Natürlich bleibt es dem Arbeitgeber immer unbenommen, den Arbeitnehmer zu bitten. Dies über die Medien zu tun, ohne einen entsprechenden Rechtsanspruch für sich reklamieren zu können, ist wohl nicht der richtige Weg. Der Arbeitnehmer seinerseits muss sich überlegen, ob er im Hinblick auf ein künftig einvernehmlich und vertrauensvoll fortzuführendes Arbeitsverhältnis seine Rechte bis zum Exzess ausüben will.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Berlin, 12.8.2013

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