Schadensersatz – Haftungsrecht für Wintersportler: Teil 3 unserer Serie – FIS Regel 2 Beherrschung der Fahrweise

Stand: 1970/01/01 00:00:00

In allen EU-Ländern außer Dänemark gilt die Verordnung 834/2007 (Rom II). In Teil 3 unserer Serie geht es um die Beherrschung der Fahrweise. Als Teilnehmer auf Skipisten gilt es sich den den Regeln entsprechend zu verhalten, um sich bei einem Unfall nicht haftbar zu machen. Besonders auf der Skipiste ist Vorsicht geboten, denn hier kann ein Unfall nicht nur unangenehme gesundheitliche Folgen haben sondern auch juristische Verfahren nach sich ziehen. Im Dritten Teil unserer Serie geht es um die Beherrschung der Fahrweise.

Schadensersatzpflichtig kann man sich machen, wenn man gegen geltende Regeln verstößt und dadurch einen Unfall verursacht, bei dem jemand zu Schaden kommt.
FIS Regel 2 Beherrschung der Fahrweise

Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren, das bedeutet er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise den Gelände- und Witterungsverhältnissen anpassen. Schneefall und die Verkehrsdichte sind dabei besonders zu beachten.

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