Nur weil ein Mitarbeiter seine Tätigkeit nicht in der Firma sondern etwa in einem Home-Office erbringt, bedeutet das nicht, dass er nicht scheinselbstständig, also als Arbeitnehmer einzustufen ist. Denn über das Internet oder per Telefon kann die für Arbeitnehmer charakteristische Weisungsgebundenheit auch dann entstehen, wenn die Arbeitsleistung nicht vor Ort erbracht wird. Was für eine Scheinselbstständigkeit spricht und was nicht, erläutere ich genauer im folgenden Artikel auf unserer Homepage:

Arbeitsrecht
Arbeitsrecht in der Freizeit
Muss ich nach Feierabend ans Telefon gehen, wenn mein Chef anruft? Bin ich verpflichtet, auf E-Mails zu antworten, die außerhalb