Nur weil ein Mitarbeiter seine Tätigkeit nicht in der Firma sondern etwa in einem Home-Office erbringt, bedeutet das nicht, dass er nicht scheinselbstständig, also als Arbeitnehmer einzustufen ist. Denn über das Internet oder per Telefon kann die für Arbeitnehmer charakteristische Weisungsgebundenheit auch dann entstehen, wenn die Arbeitsleistung nicht vor Ort erbracht wird. Was für eine Scheinselbstständigkeit spricht und was nicht, erläutere ich genauer im folgenden Artikel auf unserer Homepage:
Arbeitsrecht
Lügen im Lebenslauf
Falsche Berufsbezeichnung, vorgetäuschte Kompetenzen und Co.: Hin und wieder wird im Lebenslauf bei einer Bewerbung geschummelt. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander