Beschäftigt ein Auftraggeber freie Mitarbeiter, bei denen es sich tatsächlich um Scheinselbstständige bzw. Arbeitnehmer handelt, drohen bei der Prüfung durch eine Rentenversicherung umfassende Nachzahlungen an Beiträgen zur Sozialversicherung für Jahre. Das kann richtig teuer werden und Auftraggeber hart treffen. Nur weil der scheinbar freie Mitarbeiter für mehrere Auftraggeber tätig ist, ist Scheinselbstständigkeit nicht ausgeschlossen. Worauf es bei der Abgrenzung zwischen Selbstständigen und Scheinselbstständigen tatsächlich ankommt, erkläre ich im folgenden Artikel:

Arbeitsrecht
Arbeitsrecht in der Freizeit
Muss ich nach Feierabend ans Telefon gehen, wenn mein Chef anruft? Bin ich verpflichtet, auf E-Mails zu antworten, die außerhalb