Beschäftigt ein Auftraggeber freie Mitarbeiter, bei denen es sich tatsächlich um Scheinselbstständige bzw. Arbeitnehmer handelt, drohen bei der Prüfung durch eine Rentenversicherung umfassende Nachzahlungen an Beiträgen zur Sozialversicherung für Jahre. Das kann richtig teuer werden und Auftraggeber hart treffen. Nur weil der scheinbar freie Mitarbeiter für mehrere Auftraggeber tätig ist, ist Scheinselbstständigkeit nicht ausgeschlossen. Worauf es bei der Abgrenzung zwischen Selbstständigen und Scheinselbstständigen tatsächlich ankommt, erkläre ich im folgenden Artikel:
Arbeitsrecht
Lügen im Lebenslauf
Falsche Berufsbezeichnung, vorgetäuschte Kompetenzen und Co.: Hin und wieder wird im Lebenslauf bei einer Bewerbung geschummelt. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander