Schönheitsreparaturen – neue Urteile des Bundesgerichtshofs, alter Missstand.

Stand: 1970/01/01 00:00:00

Seit Jahren rudert der Bundesgerichtshof um das Thema Schönheitsreparaturen herum und hat nun wieder einmal ein paar neue Urteile gesprochen. Die Urteile bespreche ich hier im Einzelnen in den folgenden Tagen (am Ende des Beitrages schon mal ein Video zum wichtigsten Punkt). Fakt ist, über Jahre hinweg ist das Thema spannend und bleibt das Thema spannend. Rechtssicherheit sieht anders aus. Wieder werden Juristen an den Klauseln in den Mietverträgen basteln und hoffen, dass sie, beziehungsweise ihre Mandanten damit ein paar Jahre außergerichtlich oder in den Instanzgerichten durchkommen, bis der BGH dann auch diese Klausel kippt. Oder sie vielleicht auch nicht kippt. Oder sie zunächst nicht kippt und dann vielleicht ein paar Jahre später letztendlich doch kippt.

Der Erbsen zählender Bundesgerichtshof

Das Ausgangsproblem ist zusammengefasst und sehr vereinfacht folgendes: Nach dem grundsätzlichen Willen des Gesetzgebers hat der Vermieter die Schönheitsreparaturen zu tragen. Traditionell hatten Vermieter diese Verpflichtung der Klauseln in den Mietverträgen auf die Mieter übergewälzt. Im Zuge der Reformierung des Zivilprozesses bekam der Bundesgerichtshof nach und nach Klauseln in die Hand, die sich über viele Jahre hinweg eingebürgert hatten und die einfach kraft Gewohnheit als wirksam galten. Das haben wir doch immer so gemacht, dachten die Mietrechtler. Der Bundesgerichtshof erinnerte dann daran, dass auf Mietverträge das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar ist und deswegen die Vereinbarungen auch zu den Schönheitsreparaturen einer Klauselkontrolle unterliegen. Und nun begann das große Erbsenzählen oder sollte man besser sagen, die große Formulierungsanalyse. Zum Beispiel ging es darum, wann eine Fristenregelung starr und damit unwirksam ist, bzw. wann gerade noch weich genug, um wirksam zu sein. Die Formulierungsanalyse bereitet Germanisten Freude, für uns Rechtsanwälte bedeutet Rechtsunsicherheit Arbeit und damit Geld. Menschen, die nicht einer dieser Berufsgruppen angehören, werden jedenfalls als betroffene Mieter oder Vermieter weniger Grund zur Freude haben, denn sie müssen den Spass letztlich bezahlen.

Der schlafende Gesetzgeber

Der Gesetzgeber, der sich mit so wichtigen Dingen wie der Pkw-Maut, der Kriminalisierung von Alltagshandlungen wie Fotografieren (Lex Edathy), fehlinterpretierten Sexspielen (aktuell diskutierte Reform des Sexualstrafrechts) oder Erwägungen über verfassungsrechtlich bedenkliche Lockerungen der ärztlichen Schweigepflicht geüberfordert ist, bröselt am Mietrecht seit Jahren herum. Eine Reform folgt der andere. Immer handelt es sich um Neuregelungen, um den alten Quark kümmert sich niemand. Dabei hätte das, was der Bundesgerichtshof nun nach Jahren der Erkenntnis zum Thema Wirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter entwickelt hat, der Gesetzgeber mit einer klarstellenden Regelung schon vor Jahren festschreiben können.

Vorschläge für den Gesetzgeber

Die gesetzliche Regelung könnte so lauten:

Mieterfreundliche Regelung (SPD): Der Vermieter trägt die Schönheitsreparaturen. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Vermieterfreundliche Regelung (CDU): Der Mieter trägt die Schönheitsreparaturen.

Aber wir haben ja die GroKo und im Mietrecht haben wir die schon sehr lange …

Ausblick in die Zukunft

Der Gesetzgeber wird vor einer klaren Regelung zurückscheuen. Schon aus Angst vor den Interessenverbänden, deren Ärger er sich mit einer der beiden Varianten unweigerlich zuziehen würde.

Der Bundesgerichtshof wird noch viele Urteile zu dem Thema und zu einzelnen Formulierungen fällen. Irgendwann wird der Bundesgerichtshof keine Formulierungen mehr finden, die er noch für unwirksam erklären kann.

Vermieter und Mieter werden weiter auf ein vielfach versprochenes, einheitliches und übersichtliches Mietrechtsgesetzbuch warten.

Wunsch für die Zukunft

Wir sollten zur Abwechslung mal Politiker wählen, die sich mit dem Aufräumen von unordentlichen Gesetzen beschäftigen. Es ist dabei keineswegs notwendig, dass das Mietrecht auf einen Bierdeckel passt. Ein einheitliches Miet-Gesetzbuch unterteilt in Wohnungsmietrecht, Gewerberaummietrecht und Pachtrecht ohne verwirrende Querverweise, mit einer vernünftigen Nummerierung ohne Rückgriff auf Buchstaben (die kommen später noch von selbst dazu) und eine klare Sortierung, zum Beispiel nach dem zeitlichen Ablauf eines Mietverhältnisses und im Bürgerlichen Gesetzbuch hätte man wieder eine Menge Platz. Maßstab: Vermieter und Mieter sollten ohne Rechtsanwalt verstehen können, welche Möglichkeiten das Mietrecht für sie bereithält und welche nicht.

7.4.2015

Hier noch ein Video zum Thema Schönheitsreparaturen bei umrenoviert übergebenen Mieträumen: Jetzt ist es also amtlich.

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